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UGB § 696., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Fünftes Buch. Seehandel.

Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 696.

(1) Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann sich der Gläubiger aus den verbodmeten Gegenständen befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.

(2) In Ansehung des Schiffes und der Fracht ist die Klage gegen den Schiffer oder den Reeder zu richten; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam. In Ansehung der Ladung ist die Klage vor der Auslieferung gegen den Schiffer zu richten.

(3) Zum Nachteil eines dritten Erwerbers, der den Besitz der verbodmeten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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