UGB § 695., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 695.
Hat der Reeder in den Fällen der §§ 692 bis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512, Abs. 2, 3, zur Anwendung.
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