UGB § 684., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Fünftes Buch. Seehandel.

Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 684.

Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers zu verstehen.

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