UGB § 683., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Fünftes Buch. Seehandel.

Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 683.

(1) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:

1. den Namen des Bodmereigläubigers;

2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;

3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;

4. die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;

5. die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;

6. die Bodmereireise;

7. die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;

8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;

9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;

10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;

11. den Tag und den Ort der Ausstellung;

12. die Unterschrift des Schiffers.

(2) Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen.

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