UGB § 681., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 681.
(1) Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Übereinkommen der Parteien überlassen.
(2) Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen.
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