UGB § 681., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 681.
(1) Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Übereinkommen der Parteien überlassen.
(2) Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226