UGB § 678., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 678.
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche Vorschriften enthalten, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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