UGB § 665., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 665.
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.
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