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UGB § 665., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 665.

Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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