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UGB § 664., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Fünfter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 664.

Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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