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UGB § 655., dRGBl. I S 2501/1939, gültig ab 01.01.1940

Fünftes Buch. Seehandel.

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 655.

§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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