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UGB § 653., dRGBl. I S 2501/1939, gültig ab 01.01.1940

Fünftes Buch. Seehandel.

Vierter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 653.

Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.

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