UGB § 653., dRGBl. I S 2501/1939, gültig ab 01.01.1940
Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 653.
Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.
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