UGB § 646., dRGBl. I S 2501/1939, gültig ab 01.01.1940
Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 646.
Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.
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