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UGB § 643., dRGBl. I S 2501/1939, gültig ab 01.01.1940

Fünftes Buch. Seehandel.

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 643.

Das Konnossement enthält:

1. den Namen des Verfrachters;

2. den Namen des Schiffers;

3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;

4. den Namen des Abladers;

5. den Namen des Empfängers;

6. den Abladungshafen;

7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;

8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;

9. die Bestimmung über die Fracht;

10. den Ort und den Tag der Ausstellung;

11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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