Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 613.
(1) Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller.
(2) Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem die Kosten zur Last.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226