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UGB § 600., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 600.

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§ 597, Abs. 2, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.

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