UGB § 5., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

§ 5.

Ist eine Firma im Firmenbuch eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daß es zu den im § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre.

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