UGB § 591., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 591.
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung der Güter erforderlichen Papiere zuzustellen.
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