Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 589.
(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2) Die Vorschrift des § 582, Abs. 3, findet Anwendung.
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