UGB § 586., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Vierter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 586.

(1) Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des § 584, Abs. 1, bleibt unberührt.

(2) Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.

(3) Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (§ 614) nicht ausgeschlossen.

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