UGB § 57., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 57.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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