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UGB § 57. Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 57. Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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