UGB § 57. Zeichnung des
Handlungsbevollmächtigten, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 57. Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
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