Suchen Hilfe
UGB § 56., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 56.

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226