UGB § 558., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 558.
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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