UGB § 55. Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 55. Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht

Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

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