UGB § 55. Beschränkbarkeit der
Handlungsvollmacht, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 55. Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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