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UGB § 545., BGBl. Nr. 174/1981, gültig ab 15.04.1981

Fünftes Buch. Seehandel.

Dritter Abschnitt. Schiffer.

§ 545.

Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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