UGB § 545., BGBl. Nr. 174/1981, gültig ab 15.04.1981
Fünftes Buch. Seehandel.
Dritter Abschnitt. Schiffer.
§ 545.
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
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