UGB § 539., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Dritter Abschnitt Schiffer

§ 539.

Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann der Schiffer ihm durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für die Beteiligten mit dem geringsten Nachteile verbunden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-77226