UGB § 539., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Dritter Abschnitt. Schiffer.
§ 539.
Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann der Schiffer ihm durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für die Beteiligten mit dem geringsten Nachteile verbunden ist.
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