UGB § 537., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Dritter Abschnitt Schiffer
§ 537.
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
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