UGB § 531., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Dritter Abschnitt. Schiffer.
§ 531.
Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.
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