Fünftes Buch. Seehandel.
Dritter Abschnitt Schiffer
§ 530.
(1) Die Befugnis zum Verkaufe des Schiffes hat der Schiffer nur im Falle dringender Notwendigkeit und nur, nachdem diese durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des deutschen Konsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist.
(2) Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen, und, wenn dies nicht möglich ist, sich mit anderen Beweisen zu versehen.
(3) Der Verkauf muß öffentlich geschehen.
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