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UGB § 53. Eintragung der Prokura, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 53. Eintragung der Prokura

(1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

(3) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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