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UGB § 51., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 51.

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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