UGB § 518., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Dritter Abschnitt. Schiffer.
§ 518.
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.
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