UGB § 51. Zeichnung des Prokuristen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 51. Zeichnung des Prokuristen
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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