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UGB § 49., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 49.

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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