Fünftes Buch. Seehandel.
Zweiter Abschnitt Reeder und Reederei.
§ 495.
Eine Beschränkung der im § 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.
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