zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UGB § 495., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Fünftes Buch. Seehandel.

Zweiter Abschnitt Reeder und Reederei.

§ 495.

Eine Beschränkung der im § 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226