Fünftes Buch. Seehandel.
Zweiter Abschnitt Reeder und Reederei.
§ 490.
Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
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