UGB § 48. Prokura und
Handlungsvollmacht., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 48. Prokura und Handlungsvollmacht.
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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