UGB § 486a., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Fünftes Buch. Seehandel.
Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei.
§ 486a.
Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
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