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UGB § 483., BGBl. Nr. 475/1990, gültig ab 01.08.1990

Fünftes Buch. Seehandel.

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

§ 483.

Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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