Fünftes Buch. Seehandel.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 483.
Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
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