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UGB § 481., dRGBl. I S 218/1902, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

§ 481.

Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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