UGB § 481., dRGBl. I S 218/1902, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 481.
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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