UGB § 478., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 478.
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226