UGB § 478., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 478.
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
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