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UGB § 478., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 478.

(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.

(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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