UGB § 477., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 477.
Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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