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UGB § 477., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 477.

Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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