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UGB § 477., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

§ 477.

Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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