UGB § 455. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 50/2013, gültig ab 16.03.2013

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Achter Abschnitt Zahlungsverzug

§ 455. Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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