UGB § 455. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 50/2013, gültig ab 16.03.2013
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Achter Abschnitt Zahlungsverzug
§ 455. Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
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