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UGB § 453. Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen demöffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.09.1988 bis 31.12.2006

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

§ 453. Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen demöffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen

Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält.

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