Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
§ 451.
Die Vorschriften der §§ 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmt.
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