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UGB § 448., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

§ 448.

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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