UGB § 444., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
§ 444.
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.
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