TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UGB § 444. Ladeschein, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

§ 444. Ladeschein

Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226