Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
§ 431. Haftung für Gehilfen
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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