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UGB § 431. Haftung für Gehilfen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

§ 431. Haftung für Gehilfen

Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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