UGB § 425. Frachtführer, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
§ 425. Frachtführer
Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.
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