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UGB § 421., dRGBl. I S 1428/1938, gültig von 15.10.1938 bis 31.12.2006

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.

§ 421.

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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